Der
7. Mai 1338 war ein großer Tag für Langen. Kaiser Ludwig der
Bayer weilte zu einem Reichstag in Frankfurt. Er nutzte die
Gelegenheit, an diesem Himmelfahrtstag mit großem Gefolge nach
Langen zum Maigericht des Wildbanns Dreieich zu kommen. Er ließ
sich von seinen Forstbeamten, den Hübnern, über die Situation
im Wildbann berichten. Dies wurde im sogenannten „Dreieicher
Weistum“ dokumentiert. Die überlieferte Schrift macht
vieles anschaulich, was in der damaligen Zeit für die adeligen
Herrschaften und ihre Untertanen bedeutsam war.
Das Dreieicher Weistum enthält eine Beschreibung der Rechte und
Pflichten des Vogtes und der Hübner, der Gebote und Verbote im
Wald sowie der Strafen für Vergehen gegen diese Regeln.
Beispielsweise darf der Gemeindehirte seine Schafe und Ziegen nicht
tiefer in den Wald lassen, als er mit seinem Stab werfen kann. Nur der
Dorfschmied darf im Wald Kohle brennen, und nur der Schuhmacher hat das
Recht zum Rindenschälen, um Leder gerben zu können.
Verstöße wurden z.B. durch Abhacken eines Daumens oder der
ganzen Hand streng bestraft. Diese Regelungen dienten prinzipiell dem
Erhalt des Waldes, aber nicht um ihn als Lebensgrundlage der
Bevölkerung zu schützen, sondern vor allem, um die
Jagdprivilegien des Kaisers und seines Vogtes nicht
einzuschränken. In dem Weistum werden auch die Grenzen des
Dreieicher Wildbanns beschrieben: eines großen Waldgebietes von
Vilbel im Norden, Aschaffenburg im Osten, dem Otzberg im Süden und
Stockstadt am Rhein im Westen.
Wie entstand der Wildbann Dreieich und was wurde daraus? In der
Frankenzeit waren die Wälder um Frankfurt königeigenes
Gebiet. Der Wald südlich von Frankfurt war ein solcher Reichsforst
und trug die Bezeichnung „Forestis Dreieich“. Die Burg Hayn
als königlicher Jagdhof war dessen Verwaltungsmittelpunkt. Die vom
König eingesetzten Vögte waren die Verwalter. Eberhard von
Hagen, der sich später von Hagen-Münzenberg nannte, wurde um
1078 der erste bekannte Reichsvogt im Hayn.
Die Kaiser versuchten durch Beschenkungen und Belehnungen ihre
Machtstellung zu festigen und Geldmittel zu beschaffen. So kam es, dass
das königliche bzw. kaiserliche Waldeigentum immer weniger wurde.
Der letzte Rest des regionalen Reichsforstes südlich von Frankfurt
wurde 1372 an die Stadt Frankfurt verkauft, der heutigen Frankfurter
Stadtwald. Das kaiserliche Jagd- und Fischereirecht blieb jedoch noch
lange erhalten und weitete sich sogar auf fremde Ländereien aus.
Die Bezeichnung „Dreieich“ für den regionalen
Reichsforst übertrug sich auf den viel größeren
Wildbann.
Die Nachkommen der Münzenberger Vögte, die Falkensteiner und
die Ysenburger, beanspruchten in der Folgezeit diese förmlichen
Jagd- und Fischereirechte auch in Gebieten, die ihnen nicht
gehörten. Diese Ansprüche wurden von den umliegenden
Territorialherren immer wieder zurückgewiesen und waren Ursache
von endlosen Streitereien und juristischen als auch kriegerischen
Auseinandersetzungen. Letztlich zogen die Isenburger in allen
Fällen den Kürzeren. Die Wildbannrechte im ehemaligen
Fürstentum Isenburg wurden erst um 1840 abgelöst. Seitdem ist
der Wildbann Dreieich nur noch Geschichte. Weitere Informationen: https://de.wikipedia.org/wiki/Wildbann_Dreieich http://www.freunde-sprendlingens.de/dokumente/wildbann.pdf
Text:
Wilhelm Ott, Sprecherin: Kim Bagus, Intro: Ulrich Fogel